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Nach der „Verwaltungsvorschrift zur Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung des amtlichen Schriftgutes“ vom 6. März 1986 ist aufzubewahrendes Schriftgut 10 Jahre lang aufzuheben. Nicht archivierungswürdiges Schriftgut (wie Prüfungsarbeiten) kann nach…