Die Stadt Marsberg informiert: Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
Der Rat der Stadt Marsberg hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 15.06.2023 die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marsberg beschlossen. Insbesondere wurde der § 7 (Tierhaltung) angepasst. So lautet der § 7 Abs.2 neu:
(2) Hunde sind an der Leine zu führen
a) im räumlichen Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in
Anlagen im Sinne des § 1,
b) außerhalb bebauter Ortsteile
– in Anlagen, die dem Sport, dem Spiel oder der Erholung dienen,
– auf anderen Flächen, soweit der Leinenzwang durch besondere Beschilderung
vorgeschrieben ist,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Darüber hinaus gelten hinsichtlich des Leinenzwanges die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Landeshundegesetz aufgeführten allgemeinen Pflichten und für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen zusätzlich § 5 Abs. 2 Landeshundegesetz.
Ferner wurde die Kastrationspflicht von freilaufenden Katzen in die Verordnung aufgenommen. Hierbei wurde der § 7 um die folgenden Absätze 4 und 5 ergänzt:
(4) Katzenhalter/innen, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese vorher tierärztlich kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(5) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht gewährleistet wird.
Die vollständige ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marsberg kann auf der Internetseite der Stadt eingesehen werden.